Allgemeine Geschäftsbedingungen
FEBKON Fensterbau-Konstruktion
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden ausdrücklich ausbedungener Inhalt eines jeden mit uns abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten gegenüber allen Bestellern sowohl Unternehmern (nachfolgend: „Besteller“) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie natürlichen Personen (Endverbraucher/-konsumenten) (nachfolgend: „Besteller“). Von unseren AGB´s abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller seine AGB´s oder sonstigen Erklärung ausdrücklich zu Grunde gelegt hat. Unsere AGB´s werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB´s auch für künftige Geschäfte.
1.2 Es finden auf alle unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen nachrangig zu diesen AGB´s die von Schüco vorgegebenen und freigegebenen technischen Bedingungen Anwendung.
2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen
2.1 Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Bestellungen sind stets verbindlich. Reine Zugangsbestätigungen stellen keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Nachträgliche Änderungswünsche oder eine Stornierung des Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die dadurch verursachten Kosten trägt der Besteller.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preislisten gelten in der jeweils gültigen Fassung. Die Preise in Euro verstehen sich ab Werk, ausschließlich Fracht und sonstiger Versandkosten, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen. Zahlungen für gelieferte Waren haben innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Dies gilt auch bei Waren, die wir auf Wunsch des Bestellers oder wegen eines von uns nicht zu vertretenden Grundes auf Lager nehmen.
3.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, insbesondere aus früheren oder anderen Verträgen zwischen uns und dem Kunden.
4. Lieferung
4.1 Nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Angegebene Liefertermine stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Dies gilt insbesondere für die voraussichtlichen Liefertermine in der Auftragsbestätigung. Außerhalb des Vertrags – insbesondere in Katalogen, sonstigen Unterlagen oder Internet – genannte Lieferzeiten binden uns nicht. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zahlungen pp. voraus.
4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender und von uns nicht zu vertretender Umstände sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sofern diese Lieferverzögerung länger als drei Monate andauert ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
4.4 Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen.
4.5 Bei der Lieferung der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Umfang vor. Hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl ist eine Abweichung von 10 % gestattet. Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen.
4.6 Wir haften bei Lieferungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden sowie das unserer Erfüllungsgehilfen.
5. Montagearbeiten
5.1 Eine gewünschte Montageleistung zu dem jeweiligen Liefergegenstand wird von uns als gesondertes/zweites Angebot unterbreitet und geführt. Die bestellte und geforderte Montagearbeit, kann zu Stoßzeiten/Saisonzeiten auch von unseren Montage Partnerfirmen oder Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden.
5.2 Montagezusatzleistungen oder gewünschte extra arbeiten werden nach Stundenlohn je Mitarbeiter vergütet und abgerechnet. Diese Ausführungen werden nur nach vereinbarter und schriftlicher Forderung des Bestellers durch uns anerkannt und durchgeführt.
5.3 Montagehilfen (Montagekran, -raupe, -gerüst, etc.) sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist das Aufstellen, Vorhalten und Räumen der für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten erforderlichen Tätigkeit, durch den Besteller zu stellen und die jeweilige Mehrkosten zu begleichen. Alle dafür erforderlichen Aufwendungen sind mit der vertraglichen Vergütung abgegolten.
6. Gefahrtragung und Versand
6.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer, gleich ob von uns oder dem Besteller beauftragt, auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt im Namen und auf Kosten des Bestellers.
6.2 Das Abladen der Lieferung ist Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich und sachgerecht durch den Besteller zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
6.3 Sollte der Besteller seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers an nächstbereiter Stelle abladen und lagern zu lassen. Der Besteller hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Abnahme zu verweigern oder geltend zu machen, dass die Lieferung beschädigt angeliefert worden sei.
6.4 Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten – soweit aus versicherungsrechtlichen Gründen möglich – die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Verpackung
7.1 Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Für die Kosten der Verpackung gilt unsere Preisliste. Langgutpaletten und sonstige Transporthilfsmittel bleiben unser Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Wir sind berechtigt, die Langgutpaletten jederzeit abzuholen.
7.2 Durch die rügelose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
8. Mängelrechte
8.1 Wir arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik, unter anderem der Richtlinie zur visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, dem VFF Merkblatt AL02 2016-8 – Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium sowie dem VFF Merkblatt KU.01 2016 – Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenstern- und Türelementen.
8.2 Die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Sie dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen ist unverbindlich und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit vor.
8.3 Beratungen sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt und vor Einbau bzw. Verarbeitung unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel-, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich und vor Einbau oder Weiterverarbeitung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
8.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
8.6 Bei Ansprüchen wegen Mängelhaftung im Falle nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Schadenersatz und Nacherfüllung ausgeschlossen. Bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sind Mängelrechte ausgeschlossen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Für Schäden die aus der Verwendung von anderen als in unseren Unterlagen aufgeführten Originalsystemteilen herrühren, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Besteller kann nachweisen, dass der Schaden auch bei der Verwendung unserer Systemteile entstanden wäre.
8.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen umfasst nicht dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
8.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.9 Stellt der Besteller mögliche Mängel der Ware fest, darf er sie weder weiterverkaufen noch weiterverarbeiten oder anderweitig darüber verfügen, bis eine Klärung über die Ursache der Mängelerscheinungen und deren Abwicklung getroffen wurde.
8.10 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit einzuräumen, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen.
8.11 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.12 Über einen eingetretenen Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.
8.13 Bei berechtigten Beanstandungen haben wir nach unserer Wahl auch ein Selbsteintrittsrecht zur Mängelbeseitigung.
8.14 Der Besteller ist verpflichtet alle Bedenken und Hinweise das Produkt, seine Verarbeitung oder seine Eigenschafften pp. an dritte weiterzuleiten.
8.15 Im Falle eines Verstoßes gegen die Ziff. 8.9 – 8.15 sind wir lediglich verpflichtet, diejenigen Schäden zu ersetzen, die uns auch im Falle einer Einhaltung der Ziff. 8.9 – 8.15 entstanden wären.
8.16 Im Falle der berechtigten Mängelbeseitigung durch den Besteller, schulden wir nur die tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung. Wir schulden keine An- und Abfahrtskosten sowie allgemeine Beratungsaufwendungen.
8.17 Der Besteller ist verpflichtet im Falle des Weiterverkaufs oder Weiterverarbeitung die Verpflichtungen aus den Ziff. 8.10 – 8.17 seinem Käufer/Auftraggeber aufzuerlegen.
8.18 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nicht abdingbare längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Haftung
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
9.3 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend ist. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Besteller.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder be- bzw. zu verarbeiten; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Haben allerdings an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich MwSt.) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Bei Liefergegenständen, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) an uns ab.
10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.10 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.
11. Sonstige Bestimmungen, Datenschutz
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums, Patent, Geschmacksmuster und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt und soweit der Besteller, Käufer, Endverbraucher, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz.
12.2 Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.
13. Anwendbares Recht
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG) wird ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.